AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir weisen Sie darauf hin, dass bei uns nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Bitte lesen Sie sich die AGB sorgfältig durch. Bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung treten die AGB sofort in Kraft. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der Alb Zeitarbeit GmbH und dem Entleiher abgeschlossenen Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung. Abweichende AGB des Entleihers, die von der Alb Zeitarbeit GmbH nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Die Zeitarbeitnehmer stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Zeitarbeitnehmer werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen.

(3) Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Zeitarbeitnehmer dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Zeitarbeitnehmern und dem Entleiher nicht begründet werden. Sollte der Zeitarbeitnehmer vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die Alb-Zeitarbeit  im Voraus darüber zu unterrichten.

§ 2 Arbeitssicherheit

(1) Die Zeitarbeitnehmer sind bei der Berufsgenossenschaft in Ludwigsburg versichert.

(2) Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Zeitarbeitnehmer zur Verfügung zu stellen sowie die Zeitarbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach Arbeitszeitordnung (AZO) zulässig ist. Eine evtl. notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit der Alb Zeitarbeit GmbH unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Der Entleiher ist verpflichtet, allen Sicherheitskräften der Alb Zeitarbeit GmbH Zugang zu den Tätigkeitsorten zu gewähren.

(5) In Fällen, in denen die Zeitarbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der Alb Zeitarbeit GmbH für den dadurch entstandenen Schaden.

(6) Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten solange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist.

(7) Arbeitsunfälle sind der Alb Zeitarbeit GmbH und der Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.

§ 3 Haftung

(1) Die Alb Zeitarbeit GmbH haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Zeitarbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Alb Zeitarbeit GmbH.

(2) Eine Haftung der Alb Zeitarbeit GmbH für den von Zeitarbeitnehmern verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Zeitarbeitnehmer der Alb Zeitarbeit GmbH sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der Alb Zeitarbeit GmbH.

(3) Bei Ausfall von Mitarbeitern aus wichtigem Grund (wie Krankheit, Unfall etc.) ist die Alb Zeitarbeit GmbH nicht zur Gestellung einer Ersatzkraft verpflichtet.

Außergewöhnliche Umstände berechtigen die Alb Zeitarbeit GmbH einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind ausgeschlossen.

§ 4 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von
 5 Werktagen gekündigt werden soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Kündigungserklärung bedarf der schriftlichen oder telefonischen Form und ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Alb Zeitarbeit GmbH bzw. des Entleihers abzugeben, der Zeitarbeitnehmer der Alb Zeitarbeit GmbH ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.

(3) Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch die Alb Zeitarbeit GmbH berechtigen insbesondere: die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher, die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers gegenüber der Alb Zeitarbeit GmbH, die sittenwidrige Abwerbung von Zeitarbeitnehmern, die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiher Betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

§ 5 Rechnungslegung / Verzug

(1) Stundennachweise sind vom Entleiher wöchentlich rechtsverbindlich gegenüber der Alb Zeitarbeit GmbH und dem Zeitarbeitnehmer zu bestätigen. Rechnungen werden sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungslegung erfolgt 1-mal im Monat.

(2) Alle Rechnungen der Alb Zeitarbeit GmbH sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.

(3) Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.

(4) Der Entleiher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.

(5) Die Alb Zeitarbeit GmbH ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Alb Zeitarbeit GmbH unbenommen.

(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich von der Alb Zeitarbeit GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen sind nicht zulässig.

(7) Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der
ältesten Schuld.

(8) Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Entleihers entbinden die Alb Zeitarbeit GmbH von der Leistungsverpflichtung.

(9) Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein Zeitarbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wird die Alb Zeitarbeit GmbH dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen.

§ 6 Mehrarbeits- und Zuschlagsberechnung/Werkzeug

(1) Zuschläge für Mehr-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden wie folgt in Rechnung gestellt: Mehrarbeit: Mit Beginn der 41. Stunde 25%; Sonntagsarbeit: 50%; Feiertagsarbeit: 100%; Feiertagsarbeit an Sonntagen 150%; Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h (bzw.je nach Schicht des Entleihers.): 25%

(2) Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln durch die Alb Zeitarbeit GmbH ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten, sondern bedarf der Abstimmung.

Ein Werkzeugzuschlag ist je nach Umfang gesondert zu vereinbaren.

§ 7 Zeitarbeitnehmer der Alb Zeitarbeit GmbH

Zeitarbeitnehmer sind nicht befugt, für die Alb Zeitarbeit GmbH rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen entgegenzunehmen oder abzugeben.

§ 8 Vermittlungsprovision

Bei einer Übernahme des Leiharbeitnehmers innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als sechs Monaten wird ein Vermittlungshonorar fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme des Leiharbeitnehmers in das Unternehmen des Entleihers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Entleiher verbundenes Unternehmen. Das Vermittlungshonorar beträgt bei Einstellung innerhalb von 1 bis 3 Monaten 30 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters, bei Einstellung nach 4 bis 6 Monaten 20% vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters und bei Einstellung nach 7 bis 9 Monaten 15 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters und bei Einstellung nach 10 bis 12 Monaten 10 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters Das Jahresbruttogehalt errechnet sich aus dem vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Nach dem 12. Monaten ist die Übernahme Honorar frei.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Der Entleiher willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von der Alb Zeitarbeit GmbH gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Ulm.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ergänzungen, Nebenabreden sowie alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(4) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche zulässige treten, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.

 

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